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Satzung des Landesverbandes Westfälischer und Lippischer Imker e.V.in der Fassung vom 13. April 2002
Name, Sitz und Geschäftsjahr § 1 Der Landesverband Westfälischer und Lippischer Imker e.V. hat seinen Sitz am Ort seiner Geschäftsstelle, zur Zeit in 59063 Hamm. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Landesverband ist dem Deutschen Imkerbund e.V. angeschlossen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Zweck und Aufgabe § 2 Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Verbandes ist es, die Interessen der Bienenhaltung zu vertreten, um zum Schutz und zur Erhaltung einer gesunden Landschaft und Umwelt eine sachgemäße Imkerei und Bienenzucht zu erhalten und zu fördern. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Ziele verwirklicht:
Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf kein Mitglied oder sonstige Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt Gliederung § 3 Der Landesverband gliedert sich in Imkervereine und Kreisimkervereine. Diese sind an die Rahmensatzung des Landesverbandes gebunden. Die Gründung von Kreisimkervereinen bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung des Landesverbandes. Mitglieder des Landesverbandes § 4 Ordentliche Mitglieder sind die Imkervereine. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Anerkennung der Rahmensatzung. Es bleibt den Imkervereinen jedoch unbenommen, diese Rahmensatzung zu ergänzen. Die Mitgliedschaft eines angeschlossenen Imkervereins erstreckt sich sowohl auf den Verein selbst, als auch auf jedes Mitglied des Vereins. Nichtmitglieder haben keinen Anspruch auf Wahrung ihrer Belange durch den Landesverband. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche die Aufgabe des Landesverbandes fördern können und wollen. Ein Stimmrecht steht diesen Mitgliedern nicht zu. Um die Förderung der Bienenhaltung besonders verdiente Personen können vom Vorstand zu „Ehrenmitgliedern“ ernannt werden. Erwerb der Mitgliedschaft § 5 Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag des Beitretenden, in welchem die Satzung anerkannt wird, und durch Zustimmung des Vorstandes des Landesverbandes. Gegen eine ablehnende Entscheidung ist Berufung an die Vertreterversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig. Rechte und Pflichten der Mitglieder § 6 Die ordentlichen Mitglieder haben für sich und die ihnen angeschlossenen Imker das Recht auf die Unterstützung und Förderung durch den Landesverband im Rahmen dieser Satzung. Ihnen stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Landesverbandes zur satzungsgemäßen Die Mitglieder sind verpflichtet:
Die Mitglieder sind berechtigt, der Vertreterversammlung Anträge zur Beschlussfassung vorzulegen. Erlöschen der Mitgliedschaft § 7 Die Mitgliedschaft erlischt:
Organe des Landesverbandes § 8 Die Organe des Landesverbandes sind:
Vertreterversammlung des Landesverbandes § 9 Die Vertreterversammlung wird von der/dem Vorsitzenden des Landesverbandes, im Verhinderungsfalle von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Als stimmberechtigte Vertreterinnen/Vertreter gehören ihr an:
Alle in der Satzung genannten stimmberechtigten Teilnehmer der Vertreterversammlung sind nur mit einer Stimme stimmberechtigt, auch wenn sie mehrere Ämter inne haben. Die Vertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter/innen beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Lediglich Beschlüsse über Änderung der Satzung und der Beschluss zur Auflösung des Landesverbandes bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Vertreter/innen. Die Vertreterversammlung ist alljährlich einmal unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der Vorsitzenden der Kreisimkervereine oder von der Hälfte der Vorstandsmitglieder des Landesverbandes verlangt wird. § 10 Die Vertreterversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Landesverbandes, soweit diese Satzung oder die Geschäftsordnung nicht etwas anderes bestimmt. Der Vertreterversammlung obliegt insbesondere:
Vorstand des Landesverbandes § 11 Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Dieses sind die/der Vorsitzende,´die/der stellvertretende Vorsitzende und drei Beisitzer/innen. Dieser Vorstand wird von der Vertreterversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Im Abstand von jeweils einem Jahr scheiden aus dem Vorstand aus und sind dann neu zu wählen: 1.Jahr: die/der stellvertr. Vorsitzende und die/der dritte Beisitzer/in In diesem jährlichen Rhythmus sind die Ergänzungswahlen von der Vertreterversammlung vorzunehmen. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit; ihre Form bestimmt die Vertreterversammlung. Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder der Vertreterversammlung und des Vorstandes. Wiederwahl und zwischenzeitliche Abwahl durch die Vertreterversammlung sind zulässig. Der Vorstand oder die Vertreterversammlung schlagen Obmänner/-frauen für Sonderaufgaben vor, die für eine Amtszeit von drei Jahren von der Vertreterversammlung gewählt werden. § 12 Die/Der Vorsitzende und in seiner Vertretung die/der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Die/Der Vorsitzende beruft und leitet die Vertreterversammlung. Soweit die Angelegenheiten des Landesverbandes nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen oder durch die Vertreterversammlung zu ordnen sind, besorgt sie die/der Vorsitzende nach den Vorschriften der Gesetze, dieser Satzung und der Geschäftsordnung. Der Vorstand tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Er kann nach Ermessen der/des Vorsitzenden öfter einberufen werden. Die Berufung muss erfolgen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dieses verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der abstimmungsberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, soweit diese nicht der Vertreterversammlung vorbehalten sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Ehrenrat § 13 Für den Ehrenrat besteht eine besondere Satzung. Die Satzung des Ehrenrates ist Bestandteil dieser Satzung. Kassen- und Vermögensverwaltung § 14 Über das Inventar des Landesverbandes ist von der/dem Rechnungsführer/in oder, falls ein solcher bestellt ist, von der/dem Geschäftsführer/in ein Verzeichnis zu führen. Die Obmänner/-frauen des Landesverbandes (§ 12 Abs. 3) haben zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der/dem Vorsitzenden ein Inventarverzeichnis vorzulegen. Alle Unterlagen, die das Vermögen des Landesverbandes betreffen, sind von der/dem Rechnungsführer/in oder von der/dem Geschäftsführer/in sicher aufzubewahren. § 15 Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher des Landesverbandes abzuschließen. Es sind ein Rechnungsabschluss und ein Jahresbericht anzufertigen. Die Bücher sind durch einen Angehörigen der steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe und durch die dazu bestellten Rechnungsprüfer zu prüfen. § 16 Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig, jedoch können mit Zustimmung der Vertreterversammlung Ersatz für Auslagen, Tagegelder und Aufwandsentschädigungen Gerichtsstand § 17 Zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten jeder Art zwischen dem Landesverband einerseits und einem Mitglied andererseits ist das Amtsgericht oder Landgericht desjenigen Bezirks zuständig, in dem die Geschäftsstelle des Landesverbandes sich befindet, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Auflösung § 18 Bei Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Das verbleibende Vermögen des Landesverbandes ist der Stadt Hamm zuzuwenden, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Bienenhaltung in Nordrhein-Westfalen zu verwenden hat. Schlussbestimmungen § 19 Der Vorstand ist berechtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Verbandes juristisch notwendige Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen. Von solchen Änderungen muss auf der nächsten Vertreterversammlung berichtet werden. gez. Unterschrift der/des 1. Vorsitzenden
Eintragung in das Vereinsregister Die Satzung des Landesverbandes Westfälischer und Lippischer Imker e.V., mit der Satzung für den Ehrenrat, der Rahmensatzung für die Kreisimkervereine und der Rahmensatzung für die Imkervereine ist eingetragen beim AMTSGERICHT HAMM 1 unter Nr. 2 VR 491. |
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